Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Treffpunkt Glaibasel» besteht ein nichtgewinnorientierter Verein mit ökumenischer Grundhaltung gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
Der Verein bezweckt die Organisation, die Verwaltung und den Betrieb einer ganzheitlichen Anlaufstelle und eines neutralen Begegnungszentrums für Benachteiligte, Bedürftige, Marginalisierte, Randständige und Obdachlose in Basel.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
· die Generalversammlung;
· der Vorstand;
· die Revisionsstelle.
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und aus
Leistungsvereinbarungen öffentlicher Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
· Einzelmitgliedern;
· Kollektivmitgliedern.
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
c) den Tod eines Einzelmitglieds
d) die Auflösung bei Kollektivmitgliedern.
Generalversammlung
Art. 10
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung (GV). Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
· Verabschiedung und Änderung der Statuten;
· Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
· Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
· Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
· Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mit Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
· den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
· den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
· die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
· die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· andere Vorschläge.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 5 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 22
Der Verein wird gemäss Unterschriftenregelung verpflichtet.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
· Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
· Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
· Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
· Ernennung des Geschäftsführers;
· Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens;
· Vertretung des Vereins nach aussen.
· Die Buchführung des Vereins
· Die Einstellung (Entlassung) der bezahlten Mitarbeitenden des Vereins. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Art. 24
Die Änderung der Statuten benötigt das absolute Mehr bei der Abstimmung im Vorstand. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Revisionsstelle
Art. 25
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen oder einer beauftragten Revisionsstelle.
Auflösung
Art. 26
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 21.03.2018 in Basel angenommen.
Sie treten nach Annahme sofort in Kraft.
Im Namen des Vereins